Paragraph § 14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Seit dem 1. Januar 2024 sorgt § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für neuen Schwung in der Energieversorgung – besonders für Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeichern.

Ziel ist mehr Flexibilität im Stromnetz, von der auch Sie direkt profitieren. Wenn das Netz stark ausgelastet ist, darf der Netzbetreiber die Leistung einzelner Geräte zeitweise reduzieren – eine vollständige Abschaltung erfolgt dabei nicht. Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt – unabhängig davon, ob Ihre Geräte tatsächlich gedimmt werden oder nicht.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Spürbare Entlastung: Geringere Netzentgelte senken Ihre Stromkosten.
  • Beitrag zur Netzsicherheit: Sie helfen, das Stromnetz stabil zu halten.
  • Zukunft mitgestalten: Sie unterstützen die Integration erneuerbarer Energien und sind bestens vorbereitet auf die Energieversorgung von morgen.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind bestimmte stromintensive Geräte, die bei Ihnen zu Hause ans Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Entscheidend ist:

  • Diese Geräte haben eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt
  • und wurden nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen.

Dazu zählen unter anderem:

  • Wärmepumpe auch mit Zusatz- oder Notheizung
  • Wallboxen für E-Autos
  • Klimaanlagen fest installiert und zur Raumkühlung
  • Stromspeicher

Auch mehrere kleinere Geräte können zusammen als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten, wenn ihre kombinierte Leistung die Grenze von 4,2 kW überschreitet. Die technische Möglichkeit zur Steuerung dieser Geräte muss von Ihnen als Anschlussnutzer bereitgestellt werden.

Sie haben bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber angemeldet?

Wählen Sie das passende Abrechnungsmodul für Ihren Verbrauch:

Unsere Tarif Module zur Netzentgeltreduzierung

Je nach Ihrer technischen Ausstattung stehen Ihnen unterschiedliche Optionen zur Verfügung, wie die Netzentgeltreduzierung praktisch umgesetzt wird. Entscheiden Sie selbst, welches Modell am besten zu Ihrem Nutzungsverhalten passt:

Modul 1

Pauschale Reduzierung

Für alle, die es unkompliziert mögen.

  • Kein separater Stromzähler erforderlich
  • Sie erhalten eine jährliche Pauschalvergütung – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch Ihrer steuerbaren Geräte
  • Die Höhe der Vergütung liegt je nach Netzgebiet zwischen ca. 110 € und 190 € brutto pro Jahr

Ideal, wenn Sie von einer einfachen Lösung profitieren möchten – ohne zusätzliche Technik oder Abrechnungsaufwand.

Modul 2

Verbrauchsabhängige Reduzierung

Besonders attraktiv für Haushalte mit höherem Energieverbrauch.

  • Erfordert einen separaten Stromzähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung
  • Sie profitieren von einer 60 %igen Reduzierung des Arbeitspreises beim Netzentgelt.
  • Je mehr Sie verbrauchen, desto höher Ihr Einsparpotenzial – empfehlenswert ab einem Jahresverbrauch von rund 2.900 kWh

Eine besonders lohnenswerte Option, wenn Sie z. B. eine Wärmepumpe oder Wallbox nutzen.

Modul 3

Zeitvariable Reduzierung

Maximale Flexibilität durch intelligente Steuerung.

  • Kombination aus Modul 1 und zusätzlichen zeitabhängigen Preisvorteilen
  • Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter)
  • In bestimmten Zeitfenstern wird das Netzentgelt zusätzlich gesenkt – ideal für optimiertes Laden oder Speichern

Die zukunftsorientierte Lösung für alle, die ihre Energie besonders effizient nutzen möchten.

Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

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Mit Ihrer Bestätigung unserer AGB für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen ist diese Vereinbarung bereits gültig.

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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen – Fragen und Antworten

Betroffen ist, wer seit dem 01. Januar 2024 steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt (kW) elektrischer Anschlussleistung zuhause ans Stromnetz angeschlossen hat. Die angegebene Leistung gilt je Verbrauchseinrichtung bzw. Verbrauchstyp (bei Wärmepumpen und Klimaanlagen). Als Beispiel würden mehrere Wärmepumpen, die über einen gemeinsamen Zähler laufen, wie eine große Wärmepumpe mit der aufsummierten Gesamtnennleistung betrachtet werden, wohingegen die Leistung mehrerer verschiedener Verbrauchseinrichtungen (z.B. eine Wallbox, eine Wärmepumpe und eine Klimaanlage) einzeln behandelt werden. Wenn im letztgenannten Fall alle drei verschiedenen Verbrauchseinrichtungen jeweils knapp unter 4,2 kW bleiben, fällt auch der gesamte Netzanschlusspunkt bzw. die Summe der Verbrauchseinrichtungen nicht unter den §14a EnWG.

Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, und denen bisher ein reduziertes Netzentgelt gewährt worden ist, gelten spätestens ab dem 1. Januar 2029 die Vorgaben gemäß dem neuen § 14a EnWG. Ein vorheriger Wechsel in die neue Regelung ist jederzeit freiwillig möglich, allerdings ohne Rückkehrmöglichkeit. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen, ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen entsprechend neuem § 14a EnWG ist jedoch jederzeit möglich, allerdings ebenfalls ohne Rückkehrmöglichkeit.

Anlagen, die entsprechend der alten § 14a-Regelung (vor dem Jahr 2024) angeschlossen und tarifiert, aber keine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) im Sinne des neuen § 14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung. Lediglich für Nachtspeicherheizungen gilt die vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung unbefristet weiter. Für diese Anlagen ist der Wechsel in die Regelung gemäß dem neuen §14a EnWG dauerhaft nicht möglich. Lediglich bei Austausch, Ersatz oder größeren Reparaturen der Nachtspeicherheizung endet dieser Bestandsschutz für die vor 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung.

Nicht betroffen vom §14a EnWG sind Verbrauchseinrichtungen, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser oder andere kritische Infrastruktur). Außerdem sind Wärmepumpenheizungen und Anlagen zu Raumkühlung, welche nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen genutzt werden, ausgenommen.

Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen Verbraucher mit einer Nennleistung über 4,2 kW. Dazu zählen private Wallboxen im nicht-öffentlichen Bereich, Wärmepumpen (inkl. Heizstab), Heimspeichersysteme sowie Klima- und Kälteanlagen.

Wenn eine PV-Anlage Ihre Wallbox oder das restliche Haus vollständig mit Strom versorgt, ändert sich für Sie nichts, da Sie unabhängig vom Stromnetz sind. Betroffen sind Sie, wenn Sie Strom aus dem Netz beziehen. Droht eine Überlastung in Ihrem Wohngebiet, kann eine netzdienliche Regelung auf minimal 4,2 kW notwendig werden. Das E-Auto lädt nun trotzdem weiter – nur etwas langsamer. Auch Wärmepumpen können mit niedriger Leistung betrieben werden.

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass entsprechende Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen ablaufen. Die Verbrauchseinrichtungen werden zukünftig nur noch heruntergeregelt (gedimmt), vollständige Abschaltungen der SteuVE sind nicht mehr zulässig. Außerdem ist die Regelung die absolut letzte Maßnahme des Netzbetreibers, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Dieser ist gesetzlich dazu verpflichtet, dass das Netz langfristig ausgebaut wird, wenn eine Dimmung erforderlich ist.

Lediglich Großwärmepumpen und Klimageräte, die eine Netzanschlussleistung von über 11 kW aufweisen, besitzen eine Mindestleistung, mit der Sie betrieben werden müssen, um hohe Komforteinbußen zu vermeiden. Diese beträgt 40 % der Netzanschlussleistung und wird bei der Dimmung nicht unterschritten.

Wenn Sie eine SteuVE in Betrieb nehmen, sind Sie verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und die Anlage mit Steuerungstechnik ausstatten zu lassen oder den Netzbetreiber zur Ausstattung zu bevollmächtigen. Auch dauerhafte Änderungen und die Außerbetriebnahme von SteuVE müssen dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.

Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie finanzielle Vorteile. Weitere Informationen dazu finden Sie in Frage 8 unter „Was erhalte ich im Gegenzug?“

Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen. Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut. Wenn mehrere Haushalte zeitgleich abends ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein Stromausfall in diesem Netzgebiet, wenn das Stromnetz die benötigte Leistung nicht bereitstellen kann. Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, benötigt der Verteilnetzbetreiber Werkzeuge, um im Notfall das Netz vor dem Zusammenbruch zu schützen. Somit besteht das Ziel des § 14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern.

Ihrem Netzbetreiber ist nach § 14a EnWG das Dimmen einer SteuVE, also das kontrollierte Herunterregeln des Stromverbrauchs zur Netzentlastung, gestattet. Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber notwendig. Diese wird in der Regel über Ihren Stromliefervertrag abgedeckt. Der Netzbetreiber hat zukünftig nicht mehr die Möglichkeit den Anschluss Ihrer SteuVE aufgrund von Netzengpässen abzulehnen oder hinauszuzögern. Alle Verbraucher über 4,2 kW fallen ab sofort unter den § 14a EnWG und müssen heruntergeregelt werden können. Nähere Informationen dazu, finden Sie auf der unserer Webseite.

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen. Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, müssen in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher und kann i.d.R. in Form eines Heimenergiemanagementsystems oder einer Steuerbox realisiert werden. Die Steuereinrichtung erhält im Falle einer Dimmung einen Gesamtsollwert für alle angeschlossenen Geräte und regelt die Verteilung gemäß Ihren Präferenzen. Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie im Rahmen Ihrer Elektroinstallation.

Heimspeichersysteme fallen ab 01.01.2024 unter den § 14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu eingesetzt werden, den Strom Ihrer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Speicher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht. Betroffen sind Speicheranlagen, die mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung beziehen und an eine PV-Anlage <25 kW angeschlossen sind. PV-Anlagen über 25 kW fallen unter die Regelung des EEG.

Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtung(en) werden Sie finanziell entschädigt: Mit der nächsten Stromrechnung zahlen Sie weniger Netzentgelte. Eine Vergünstigung tritt für Sie in Kraft unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst. Sie haben die Wahl aus einem der folgenden Module der Netzentgeltreduktion zu wählen:

  • Modul 1: Durch Ihren Netzbetreiber wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Dieser kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Ein separater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt ist für dieses Modul optional.
  • Modul 2: Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, ist ein separater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt für dieses Modul zwingend notwendig. Das Modell kann mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombiniert werden (in der Regel handelt es sich hier um eine Befreiung von der KWK- und Offshore-Umlage sowie eine Umlagebefreiung nach EnFG) und ist daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen geeignet.
  • Modul 3: Wenn Sie sich als Betreiber Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung für Modul 1 entscheiden, steht Ihnen ab April 2025 die Option offen, sich zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt über Modul 3 zu entscheiden. Hierbei werden vom Netzbetreiber innerhalb eines Tages verschiedene Preisstufen festgelegt. Entsprechend der Preisstufe, in der ein Verbrauch stattfindet, kann der Preis pro kWh variieren. Durch besonders niedrige Netzentgelte werden Sie somit dazu angeregt, Ihren Energieverbrauch in Zeiten zu verlagern, in denen die Netzauslastung gering ist.

Falls ihre SteuVE nach dem 01.01.2024 installiert wurde und bereits beim Netzbetreiber angemeldet ist, erhalten Sie automatisch die pauschale Reduzierung nach Modul 1. Falls dies bei der Installation noch nicht durch den Elektroinstallateur geschehen ist, können Sie die SteuVE nachträglich bei uns anmelden, um die Vergünstigung zu erhalten. Die Auszahlung erfolgt aufgrund der Komplexität der neuen Regelung eventuell erst im Folgejahr.

Die Wirtschaftlichkeit der Module im Vergleich hängt vor allem von der Höhe und zeitlichen Verteilung Ihres Stromverbrauchs ab. Als Orientierung kann gesagt werden, dass Modul 2 ab einem Verbrauch von ca. 3000 kWh/Jahr an einer SteuVE mehr Einsparungen bringt als Modul 1, und Modul 3 sinnvoll ist, wenn der Verbrauch vor allem nachts stattfindet.

Die pauschale Reduzierung erfolgt nicht pro SteuVE, sondern pro Zähler (Marktlokation). Das bedeutet, dass Sie die Reduzierung auch bei mehreren SteuVE hinter einem Zähler nur einmal erhalten.

Verträge und Preisblätter

Kontakt

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