FAQ – Wir beantworten gerne Ihre Fragen
Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns klar im Mittelpunkt. Daher möchten wir Sie mit unserer Website so gut wie möglich informieren und stellen Ihnen einen großen Umfang an Informationen bereit. Sie finden nachfolgend eine Auflistung von Fragen, die uns am häufigsten gestellt wurden. Wir freuen uns sehr darüber, wenn wir Ihnen mit unseren FAQ schnell und unkompliziert weiterhelfen können. Falls Ihre Frage nicht beantwortet wurde, können Sie sich natürlich gerne an unseren Kundenservice wenden.
Strom
Stromabschaltung
Nehmen Sie wie vom Hersteller der Geräte empfohlen die Geräte wieder in Betrieb. Bitte beachten Sie, dass Uhren an elektrischen Geräten ggf. neu eingestellt werden müssen.
§ 14a EnWG
1 Seit wann gelten die neuen Regelungen zu § 14a EnWG?
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Von den Regelungen sind somit alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023 betroffen.
2 Was wird durch die Festlegungen zu § 14a EnWG geregelt?
Die Festlegungen regeln, dass für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung, welche nach dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen ist, der Betreiber Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen hat. Die Anlagen müssen zukünftig durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht mehr verzögern oder ablehnen und hat gegenüber dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt abzurechnen.
3 Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Des Weiteren zählen Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung (entspricht Klimaanlagen) als steuerbare Verbrauchseinrichtung, sofern die installierte Leistung der Summe jener Anlagen hinter einem Anschluss größer als 4,2 kW ist.
4 Meine Anlage erfüllt nicht die Voraussetzungen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Kann ich freiwillig teilnehmen?
Nein. Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht erfüllt, ist eine Teilnahme nicht möglich.
5 Ich möchte nicht, dass meine steuerbare Verbrauchseinrichtung zukünftig durch den Netzbetreiber gesteuert werden kann. Welche Optionen habe ich?
Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt und nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurde, sind Sie zur Teilnahme verpflichtet.
6 Findet auch eine Steuerung meines Haushaltsverbrauchs statt?
Nein. Durch den Netzbetreiber kann zukünftig nur die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beeinflusst werden. Der Haushaltsverbrauch steht jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.
7 Gibt es Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung?
Ja, in sehr begrenztem Umfang. Keine Teilnahmepflicht besteht für nicht-öffentliche Ladepunkte die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (z.B. Polizei, Feuerwehr) und Anlagen die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen. Des Weiteren besteht bis Ende 2026 eine Ausnahme für Anlagen, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann. Sofern eine Steuerung über einen vorgelagerten Schütz erfolgen kann, fallen jene Anlagen nicht unter diese Ausnahme.
8 Zu welchen Zeiten erfolgt eine Steuerung durch den Netzbetreiber?
Eine Steuerung erfolgt nur, sofern es einen Engpass in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz gibt. Bis Ende 2028 kann dies noch auf Basis vorgegebener Zeitfenster für maximal zwei Stunden am Tag erfolgen. Bevor eine entsprechende Steuerung Anwendung findet, werden wir Sie informieren. Ab 2029 dürfen wir nur noch steuern, sofern wir einen Engpass in Echtzeit feststellen. Die Dauer ist auf die Zeit des Vorliegens des Engpasses begrenzt. Eine Steuerung erfolgt somit nur in seltenen Ausnahmefällen als Ultima-Ratio-Maßnahme, um die Stromversorgung auch bei Vorliegen eines Netzengpasses in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz sicherzustellen.
9 Welche Möglichkeiten der Steuerung gibt es?
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung können Sie sich bezüglich der Steuerung Ihrer Anlage zwischen der Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung) und der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung) entscheiden. Bei der Einzelanlagensteuerung wird im Engpassfall die Leistung jeder einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung reduziert. Bei Wahl der EMS-Steuerung – sinnvoll nur bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – kann die Leistungsmaximalwertvorgabe des Netzbetreibers flexibel auf verschiedenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verteilt werden. Auch die Berücksichtigung von zeitgleich erzeugtem Strom aus beispielsweise einer PV-Anlage oder einem Stromspeicher ist bei dieser Variante möglich.
10 Was passiert, wenn meine Anlage gesteuert wird?
Der Leistungsbezug Ihrer Anlage wird durch den Netzbetreiber im notwendigen Umfang gedimmt. Es ist weiterhin ein Strombezug – dann jedoch mit eingeschränkter Leistung – möglich. Findet eine Direktsteuerung der Einzelanlage (Einzelanlagensteuerung) Anwendung, so steht Ihnen stets je steuerbare Verbrauchseinrichtung mindestens eine Leistung von 4,2 kW zur Verfügung. Bei einer Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung) ermittelt sich die Leistung die mindestens zur Verfügung steht auf Basis von vorgegebenen Formeln der Bundesnetzagentur.
11 Gibt es Sonderregelungen für größere Wärmepumpen zum Beispiel in Mehrfamilienhäusern?
Ja. Sofern die installierte Leistung von Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung eine Leistung von 11 kW überschreitet, findet im Falle einer Direktsteuerung der Einzelanlage (Einzelanlagensteuerung) nicht ein Mindestleistungswert von 4,2 kW, sondern stattdessen ein Wert von 40 Prozent der installierten Leistung, Anwendung. Entsprechende Unterschiede ergeben sich auch in der Berechnungsformel im Falle der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung).
12 In welchem Bereich findet eine Steuerung jeweils Anwendung?
Eine Steuerung erfolgt durch den Netzbetreiber exakt nur in jenen Netzbereichen, in denen ein Engpass im lokalen Niederspannungsnetz vorliegt. Dies kann beispielsweise ein Straßenzug oder ein Wohnviertel sein.
13 Wie wird sichergestellt, dass eine Steuerung die seltene Ausnahme bleibt?
Findet durch den Netzbetreiber eine Steuerung statt, so muss dieser prüfen, ob zukünftig mit regelmäßigen weiteren Steuerungseingriffen zu rechnen ist. Falls ja, bedeutet das, dass zukünftig ggf. neue Leitungen verlegt oder Transformatorstationen ausgetauscht werden. Die Pflicht zur vorausschauenden und bedarfsgerechten Netzertüchtigung nach § 11 Absatz 1 EnWG gilt dauerhaft und uneingeschränkt.
14 Besteht eine Transparenz bezüglich der erfolgten Steuerungseingriffe?
Netzbetreiber weisen die Netzbereiche, in denen Steuerungsmaßnahmen stattfinden, ab Frühjahr 2025 auf einer gemeinsamen Internetplattform aus. Sie erhalten auf der Website Informationen, welchem Netzbereich Ihre Anlagen zugeordnet sind.
Gas
Erdgas entstand vor mehreren hundert Millionen Jahren aus abgestorbenen Kleinorganismen, Plankton und Algen, die sich auf dem Boden der damaligen Ozeane ablagerten und später von Gesteins- und Erdschichten überdeckt wurden. Unter Luftabschluss und dem hohem Druck der sich aufschiebenden Gebirge begann dann ein langwieriger chemischer Prozess, der die organischen Substanzen in gasförmige Kohlenwasserstoffe umwandelte. Erdgas enthält also die von Pflanzen in Form von Kohlenstoffen und Kohlenwasserstoffen gespeicherte Energie, die die Sonne vor langer Zeit auf die Erde abgestrahlt hat.
Erdgas besteht zu 85 bis 98 Prozent aus Methan und höheren Kohlenwasserstoffverbindungen wie Propan und Butan. Von allen fossilen Energieträgern hat es den geringsten Kohlenstoffgehalt und den höchsten Wasserstoffanteil. Schadstoffbildende Komponenten, wie Schwefel, sind darin fast überhaupt nicht vorhanden. Seine Verbrennung ist deshalb sehr schadstoffarm.
In Haßloch wurde 1978 von Erdgas L auf das höherwertigere Erdgas H umgestellt. Die neuen Gasgeräte stellen sich heutzutage automatisch auf die entsprechende Gasart ein.
Erdgas ist von Natur aus geruchlos. Aus Sicherheitsgründen wird aber ein stechend riechender Zusatzstoff beigemischt – Odorierung. Dadurch können auch kleinste Mengen Erdgas sicher bemerkt werden – lange bevor eine Gefahr besteht.
Wasser
Das Trinkwasser der Gemeindewerke Haßloch stammt aus 6 lokalen Brunnen. Wegen der hervorragenden Grundwasserbeschaffenheit ist eine chemische Behandlung des Wassers nicht notwendig, um es zur Versorgung der Gemeinden Haßloch und Iggelheim einsetzen zu können.
Trinkwasser wird in Deutschland in der Tat als Lebensmittel klassifiziert und unterliegt der deutschen Trinkwasserverordnung. Es muss unter anderem regelmäßig untersucht werden und ist außerdem strengsten hygienischen Vorschriften unterworfen. Die Gemeindewerke Haßloch nehmen diese Verpflichtung zur sorgfältigen Analyse, Überwachung, Aufbereitung und Verteilung dieses „Lebensmittels Nr. 1“ sehr ernst und achten streng darauf, dass alle zulässigen Grenzwerte eingehalten werden.
Das Haßlocher Trinkwasser liegt im Härtebereich 2. Der Härtegrad liegt zwischen 11 und 12. Bitte beachten Sie diesen Wert insbesondere bei der Dosierung von Wasch- und Spülmitteln und bei der Einstellung der Spülmaschine. Das spart Geld, erhöht die Reinigungskraft und schont die Geräte sowie das Abwasser.
Entlüften Sie zuerst die Wasserleitung über die Badewanne bis das Wasser gleichmäßig und ohne Luft strömt. Dann drehen Sie langsam einen Wasserhahn nach dem anderen ein wenig auf und lassen das Wasser laufen, bis die Luft aus der Wasserleitung entwichen ist. Bei Bedarf reinigen Sie das Sieb am Wasserhahn.
In Folge der Wiederinbetriebnahme von Wasserleitung kann es zu Luftblasen und damit zu Druckstößen in der Leitung kommen. Diese schnellen Druckänderungen können Ablagerungen in den Leitungen lösen, die zu einer Trübung des Wassers führen. Lassen Sie daher das Wasser solange laufen, bis die Trübungen nachlassen und reinigen Sie bei Bedarf die Siebe am Wasserhahn. Das Wasser ist ganz normal nutzbar.
Sollten Sie rechtzeitig vorab Kenntnisse über die Abstellung der Wasserversorgung erhalten, dann drehen Sie bitte die Wasserabsperreinrichtung in Fließrichtung nach dem Zähler zu. Somit vermeiden Sie Druckschläge durch Luft in den Hausinstallationsleitungen bei Wiederinbetriebnahme. Diese kann zu möglichen Loslösungen von Ablagerungen in den Leitungen führen.
Notfall
Unsere Störungshotline steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung, auch an Wochenenden und Feiertagen. Sie erreichen uns unter der Telefon-Nummer 0 63 24 / 98 00 05.
Bitte überprüfen Sie bei einem Stromausfall immer zuerst Ihre Sicherungen. Vielleicht hat ein defektes Gerät in Ihrem Haushalt einen Kurzschluss verursacht. Wenn das nicht der Fall ist, vergewissern Sie sich bitte, ob nur bei Ihnen oder auch in der Nachbarschaft der Strom ausgefallen ist. Wenden Sie sich am besten direkt an einen Elektroinstallateur, wenn der Stromausfall nur Sie betrifft. Falls der Elektroinstallateur keinen Fehler feststellen kann, benachrichtigen Sie bitte unseren Störungsdienst. Wir sind rund um die Uhr unter der Telefon-Nummer 0 63 24 / 98 00 05 für Sie erreichbar.
Falls Sie stechenden Gasgeruch bemerken, benachrichtigen Sie bitte umgehend den Bereitschaftsdienst der Gemeindewerke Haßloch unter der Telefon-Nummer 0 63 24 / 98 00 05. Verlassen Sie dazu bitte unbedingt das betroffene Gebäude oder Grundstück.
Beachten Sie bitte außerdem die folgenden Verhaltensregeln:
- Rauchen Sie nicht.
- Machen Sie kein Feuerzeug oder Streichholz an.
- Wenn der Gasgeruch von außen in Ihre Wohnung oder in Ihr Haus strömt, schließen Sie bitte umgehend Fenster und Türen. Ansonsten gilt: Fenster und Türen öffnen.
- Benutzen Sie keine elektrischen Schalter, Stecker, Klingeln und Telefone.
- Schließen Sie alle Gashähne.
- Warnen Sie Mitbewohner durch Klopfen und Rufen – nicht durch klingeln.
- Warten Sie auf das Eintreffen des Monteurs an der Haustür, weil unser Mitarbeiter nicht bei Ihnen klingeln darf.
Allgemeines
In Deutschland gilt die so genannte Energieeinsparverordnung (EnEV). Diese schreibt vor, dass alle vor dem Jahr 1978 eingebauten Heizkessel kurzfristig durch neue ersetzt werden müssen. Ausnahme: In selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern dürfen Altanlagen länger eingesetzt werden, sofern sie die aktuellen Grenzwerte einhalten – und der Besitzer nicht wechselt.
Bitte beachten Sie: Selbst wenn Ihr Heizkessel jüngeren Datums sein sollte, sind dafür mittlerweile sehr strenge Grenzwerte für die maximal zulässigen Abgasverluste wirksam (BImSchV), die leicht überschritten werden können. Eine Messung Ihres Bezirksschornsteinfegers gibt zuverlässig Auskunft über diesen Wert. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, schreibt der Gesetzgeber zwingend vor, dass der Heizkessel ausgetauscht werden muss. Unser Tipp: Meist rechnet sich eine Umstellung auf eine moderne und umweltfreundliche Gasheizung sowieso. Wir beraten Sie in dieser Hinsicht gerne.
Ihr Anschluss
Um die Kosten für einen Hausneuanschluss exakt angeben zu können, müssen zuerst die genauen Maße erfasst werden. Grundsätzlich setzen sich die Kosten aus einem Baukostenzuschuss und den Hausanschlusskosten zusammen. Die Höhe der Hausanschlusskosten hängt davon ab, ob der Kunde die notwendigen Tiefbauarbeiten (nicht im Straßenbereich) und die Mauerdurchbruchsarbeiten selbst übernehmen bzw. selbst beauftragen möchte. Bei weiteren Fragen kann Ihnen Herr Christian Hirsch unter der Telefonnummer 0 63 24 / 59 94 -421 weiterhelfen.
Wir empfehlen die Festlegung der Gemeindewerke Haßloch anzunehmen oder sich im Einzelfall mit den Mitarbeitern der Gemeindewerke noch einmal im Detail abzustimmen. Hohe Nachzahlungen oder unnötige Überzahlungen könnten sonst die Folge sein. Außerdem werden eventuelle Preisänderungen automatisch berücksichtigt.
Verbrauch
Grundsätzlich sind alle Zähler geeichte Präzisionsgeräte, die über Jahre und Jahrzehnte hinweg sehr genau die konkreten Verbrauchswerte erfassen. Ob und wie häufig die Zähler bei den Kunden der Gemeindewerke Haßloch gewechselt werden, hängt von der Verbrauchsart und der mechanischen Belastung ab, der die Zähler unterworfen sind. Wasserzähler werden deshalb alle 6 Jahre ausgetauscht. Erdgas- und Stromzähler sind wesentlich geringeren mechanischen Einflüssen ausgesetzt und werden aus diesem Grund nach 8 (Erdgas) bzw. 16 (Strom) Jahren ausgetauscht.
Zur Kostenvorplanung sowie als Vergleichswert für die Analyse des eigenen Verbrauchsverhaltens ist es für viele Kunden wichtig, wie viel Strom, Erdgas und Wasser die Kunden der Gemeindewerke Haßloch durchschnittlich verbrauchen.
Der Durchschnittsverbrauch einer vierköpfigen Familie im freistehenden Einfamilienhaus neuerer Bauart beträgt für:
Strom: 4.500 kWh/Jahr
Erdgas: 30.000 kWh/Jahr
Wasser: 150 cbm/Jahr
BEHG (Bundesemmissionshandelsgesetz)
Deutschland trägt als eine der führenden Industrienationen eine besondere Verantwortung für den weltweiten Klimawandel. Mit dem im Jahr 2019 verabschiedeten Klimaschutzplan 2030, der ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Senkung klimaschädlicher CO2-Emissionen beinhaltet, will die Bundesregierung Deutschlands Klimaschutzziel 2030 erreichen: 55 Prozent weniger Treibhausgase im Vergleich zum Jahr 1990.
Die Bundesregierung führt dazu u.a. ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr ein. Über einen nationalen CO2-Emissionshandel erhält der Ausstoß von Treibhausgasen beim Heizen und Autofahren einen Preis.
Durch die Einführung des CO2-Preises, auch CO2-Abgabe, CO2-Steuer oder CO2-Bepreisung genannt, wird unter anderem Erdgas für Sie teurer. Wir als Gemeindewerke Haßloch berechnen Ihnen die CO2-Abgabe und geben sie unmittelbar an den Staat weiter. Sie können diese Kosten durch die Reduzierung Ihres Verbrauchs, z.B. durch richtiges Heizen und Lüften oder durch eine neue Heizung, reduzieren.
Wir unterstützen Sie dabei durch vielfältige Angebote.
Das BEHG ist die gesetzliche Grundlage für die Einführung eines nationalen Emissionshandels-systems (nEHS) ab 2021. Das BEHG ermöglicht den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen und sorgt für eine Bepreisung dieser Emissionen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Einbezogen in den nEHS werden grundsätzlich alle auf den Markt gebrachten CO2-Emissionen verursachenden Brennstoffe, insbesondere Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und ab 2023 Kohle.
Unternehmen oder Personen, die mit Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas oder Erdgas heizen oder Auto fahren, müssen nicht selbst am nEHS teilnehmen. Das müssen nur die sogenannten Inverkehrbringer der Brennstoffe, also etwa Gaslieferanten oder Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die nach dem Energiesteuergesetz verpflichtet sind, Energiesteuer zu zahlen.
Demnach müssen wir als Gemeindewerke Haßloch ab 2021 für die an Sie verkaufte Menge Erdgas einen CO2-Preis bezahlen. Wir sind verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den unser Erdgasprodukt bei Ihnen verursacht, Verschmutzungsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Das geschieht über den neuen nationalen Emissionshandel.
Die Kosten für diese Zertifikate berücksichtigen wir künftig in der Preisgestaltung etwa bei unseren Erdgasprodukten. Die Intention des Gesetzgebers ist es, mit der Bepreisung von Brennstoffemissionen emissionsmindernde Verhaltensänderungen zu bewirken. Die höheren Kosten sollen für den gewünschten finanziellen Anreiz zur Emissionsminderung sorgen, da sich Maßnahmen wie z.B. die Investition in Wärmedämmung oder eine effizientere Heizung schneller rechnen.
Der nationale (nEHS) und europäische Emissionshandel (EU-ETS) sowie der freiwillige Emissionshandel haben unterschiedliche Ansatzpunkte, wie die Reduzierung der Treibhausgasemissionen umgesetzt wird:
- Der EU-ETS verpflichtet zur Abgabe von Emissionsberechtigungen, wo Emissionen in einer Anlage entstehen, also etwa in einem Kraftwerk. Bei den vom EU-ETS umfassten Industrie und Energieanlagen handelt es sich um eine kleinere Anzahl von Akteuren mit sehr hohen direkten Anlagenemissionen.
- Der nEHS setzt hingegen viel früher an: Schon für das Inverkehrbringen der Brennstoffe müssen Verschmutzungsrechte eingekauft werden, noch bevor die Brennstoffe bei der Anlage angelangt sind. Diese Emissionen, die durch das spätere Verbrennen der Brennstoffe entstehen, werden dabei dem Inverkehrbringer zugerechnet. Also beispielsweise zahlen wir als Erdgaslieferant für die Emissionen, die bei Ihnen durch das Verbrennen von Erdgas in Ihrer Heizung entstehen.
- Emissionshandel schafft die Möglichkeit, entstandene Emissionen durch eine freiwillige Kompensation auszugleichen. Wenn Sie beispielsweise eine Heizung mit Erdgas betreiben, entstehen weiterhin CO2-Emissionen, auch wenn Sie sparsam mit der Energie umgehen. Diese Emissionen können Sie z.B. über unser Biogas-Produkt freiwillig kompensieren. Hierbei finanzieren Sie mit Ihrem Erdgasprodukt bestimmte Aktivitäten, die dazu führen, dass an anderer Stelle der Treibhausgasausstoß reduziert wird. Dies kann z.B. die Mit-Finanzierung des Aufbaus einer Windkraftanlage in einem Entwicklungsland sein. Oder der Verursacher kann sogenannte CO2-Senken schaffen – beispielsweise durch die Aufforstung eines Waldes, weil Bäume während des Wachstums CO2 absorbieren und dann meist über Jahrzehnte binden.
Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startet 2021 mit einem Festpreissystem, das heißt, der Preis pro Tonne CO2 ist fix und vorab festgelegt. Als Erdgaslieferant benötigen wir für jede Tonne CO2, das durch uns verkauftes Erdgas verursacht wird, ein Zertifikat als Verschmutzungsrecht. Dabei steigt der Preis pro Tonne CO2 Jahr für Jahr. Als Energielieferant kaufen wir die Zertifikate zu folgenden Preisen ein:
- 2021: 25 € pro Tonne CO2
Das entspricht netto etwa. 6 Cent pro Liter Superbenzin, etwa 7 Cent pro Liter Diesel, etwa 7 Cent pro Liter Heizöl und 0,455 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 %.
- 2022: 30 € pro Tonne CO2
- 2023: 30 € pro Tonne CO2
- 2024: 35 € pro Tonne CO2
- 2025: 45 € pro Tonne CO2
Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (bezüglich der allgemeinen Preisbestandteile) verrechnen wir die Kosten 1:1 an Sie weiter. Damit steigen Ihre Kosten für die Lieferung von Erdgas um die oben genannten Beträge.
Für das Jahr 2023 gilt der CO2-Preis aus 2022. Der Grund dafür ist die Novelle des BEHG in 2022 (§10) im Rahmen des Entlastungspaketes der Bundesregierung. Des Weiteren ergeben sich ab 2023 minimale Verschiebungen in der Höhe der Kosten für CO2 aufgrund der Gültigkeit der EBEV 2030, welche einen ggü. der EBEV 2022 minimal geänderten heizwertbezogenen Emissionsfaktor für Erdgas enthält.
Die Umrechnung vom CO2-Preis in Kilowattstunden Erdgas ist in der Berichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) geregelt. Diese schreibt den Inverkehrbringer von Erdgas vor, wie die Emissionen ermittelt werden müssen. Ganz konkret müssen wir die Emissionen für die in einem Kalenderjahr gelieferte Erdgasmenge durch Multiplikation mit Berechnungsfaktoren ermitteln. Die genaue Methodik und Standardwerte sind in Anlage 2 der EBeV 2030 festgelegt.
Die Kosten berechnen wir Ihnen weiter. Pro Kilowattstunde Erdgas ergibt sich für das Jahr 2023 ein Wert von 0,544 Ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer (108,80 € bei einem Verbrauch von 20.000 kWh/a).
Die Kosten erhöhen sich, da der Zertifikatspreis jährlich ansteigt.
Bei einem Erdgastarif wie z.B. unser Biogas-Produkt, bei dem ganz oder teilweise Biogas geliefert wird, wird dieser Anteil unter bestimmten Voraussetzungen mit Null Tonnen je Kilowattstunde Biogas gewertet. Entsprechend der EBeV 2030 Anlage 2 wird die Menge Biogas von der Gesamtmenge abgezogen, da sie mit Null Tonnen CO2 je Kilowattstunde bewertet wird. Wenn Ihr Erdgastarif einen Anteil von 10 % Biogas enthält, verringern sich die Emissionen und die Kosten ebenfalls um 10 %.
Anders als im Wärmemarkt und im Verkehr wurden bei der Stromerzeugung frühzeitig Maßnahmen ergriffen, um die CO2-Emissionen zu reduzieren. Bereits 1990 legte die damalige Bundesregierung mit dem sogenannten Stromeinspeisungsgesetz (StromEinspG) erstmals einen gesetzlichen Rahmen für den Ausbau der regenerativen Energien vor. Das Stromeinspeisungsgesetz ist der Vorläufer des heutigen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Das EEG ist zentraler Baustein der deutschen Energiewende geworden. Der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch ist seit der Einführung stark gestiegen, was als wesentlicher Erfolg zu verbuchen ist.
Des Weiteren nehmen viele Anlagen zur Stromerzeugung am europäischen Emissionshandel teil, was zu einer zusätzlichen Reduzierung der Emissionen geführt hat. Auch der Ausstieg aus der Kohleverstromung bis ins Jahr 2038 wird die CO2-Emissionen in den nächsten Jahren deutlich senken.
Im Jahr 2019 wird der CO2-Emissionsfaktor für den Strommix in Deutschland auf 401 Gramm pro Kilowattstunde geschätzt. Im Jahr 1990 waren es noch 764 Gramm pro Kilowattstunde. Die CO2-Emissionen nehmen demnach seit dem Jahr 1990 kontinuierlich ab.
Der neue CO2-Preis soll klimaschädliches Heizen und Autofahren in Zukunft teurer machen. So entsteht ein Anreiz, auf klimaschonende Technologien wie Wärmepumpen und Elektromobilität umzusteigen, mehr Energie zu sparen und erneuerbare Energie zu nutzen.
Als moderner Energieversorger beliefern wir Sie nicht nur zuverlässig mit Energie, sondern helfen Ihnen mit verschiedenen Leistungen beim Energiesparen: Mit unserem Energieexperten Herrn Alexander Müller können Sie besprechen, wie sie ihren Erdgasverbrauch minimieren oder ob eine neue Heizung hilft, um auch langfristig Kosten zu sparen.
Der zusätzliche Betrag, den wir über angepasste Preise einnehmen, bleibt nicht bei uns, sondern wir geben ihn unmittelbar weiter: Die Bundesregierung will die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung in Klimaschutzmaßnahmen – etwa für einen klimafreundlichen Verkehr und energieeffiziente Gebäude – reinvestieren oder an die Bürger in Form von Entlastungen an anderer Stelle sowie Fördermaßnahmen zurückgeben.
CO₂KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz)
Der Begriff „Kohlendioxidkosten“ bezeichnet den auf der Brennstoff- oder Wärmelieferrechnung ausgewiesenen Betrag, der nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Treibhausgasemissionen anfällt, die durch die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Menge an Brennstoff verursacht werden. Nicht umfasst sind dagegen Aufwendungen oder sonstige Begleitkosten, die im Zusammenhang der Lieferung oder der Rechnung anfallen können.
Das CO2KostAufG regelt die Aufteilung von Kohlendioxidkosten der Brennstoff- und Wärmelieferungen im Mietverhältnis bzw. eine Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen.
Die gestufte Aufteilung der Kosten soll zum einen Mieter zu energieeffizientem Verhalten / Energieeinsparungen und zum anderen Vermieter zu energetischen Sanierungen sowie zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme anhalten / anreizen.
Das CO2KostAufG gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die entsprechend dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind. Es gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
In Wohngebäuden
Bei der Aufteilung der CO2-Kosten in Wohngebäuden kommt ein Stufenmodell zum Einsatz. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto höher ist der Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten und umgekehrt. Mieter von schlecht gedämmten Gebäuden sollen durch die neuen Regelungen entlastet werden, wohingegen Vermieter einen Anreiz zur Sanierung der Gebäude erhalten sollen. Ist das Gebäude emissionsarm, verringert sich der Anteil der Vermieter und der Anteil der Mieter erhöht sich.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Anlage CO2KostAufG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de).
In Nicht-Wohngebäuden
In Nichtwohngebäuden, die überwiegend nicht zu Wohnzwecken dienen, wird ab dem Jahr 2023 eine hälftige Verteilung geregelt, im Jahr 2025 soll auch hier ein Stufenmodell erarbeitet und eingeführt werden.
In diesem Fall teilt der Vermieter die Kosten über die Heizkostenabrechnung auf und weist die Berechnungsgrundlage aus.
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, hat er gegebenenfalls Anrecht auf Erstattung der anteiligen CO2-Kosten und muss die Erstattung innerhalb von 12 Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung bei seinem Vermieter schriftlich geltend machen.
Zur Ermittlung der CO2-Kosten wird Ihr Verbrauch mit den vom Gesetzgeber festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mietenden sowie Vermietenden aufgeteilt werden.