Energiemarkt aktuell

Der Energiemarkt befindet sich in einer historischen Ausnahmesituation.

Hier finden Sie Hintergrundinformationen und erste Antworten auf Ihre Fragen.

Wir von den Gemeindewerken Haßloch verfolgen eine langfristige und vorausschauende Beschaffungsstrategie. Dies gab und gibt uns die Möglichkeit, die Kostenexplosionen der vergangenen Monate zum Teil abzufangen. Zuletzt mussten wir jedoch, wie die Mehrzahl der Anbieter in Deutschland auch, unseren Erdgaspreis in der Grund- und Ersatzversorgung spürbar erhöhen. Wir sind uns bewusst, dass die hohen Erdgaspreise für viele unserer Kundinnen und Kunden zunehmend eine große Belastung darstellen.

Die politischen Vorgaben erst umzusetzen, Sie fristgerecht vor jeder Anpassung zu informieren und dann wieder zurückzunehmen, stellt uns vor große Herausforderungen. Dennoch können wir Ihnen versichern, dass ggf. zeitliche Verzögerungen für Sie in keinem Fall zu einem Nachteil führt. Wir bitten Sie nur um etwas Geduld.

Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema zusammengestellt.

Entlastungsmaßnahmen

Die Bundesregierung hat die Einführung der Gas-, Wärme- und Strompreisbremse beschlossen, um Haushalte und Unternehmen in Deutschland finanziell zu entlasten. Die Gemeindewerke Haßloch begrüßen die Einführung der Energiepreisbremsen und unterstützen den Staat bei der Umsetzung dieser Aufgabe. Um unsere Kunden schnell finanziell zu entlasten, wurden die Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig Ende Dezember 2022 beschlossen. Seitdem arbeiten die Gemeindewerke Haßloch mit Hochdruck an der Umsetzung.

Die Anpassungen unserer IT-Systeme sind jedoch umfangreicher als zunächst erwartet. Eine einfache Anpassung ist auf Grund der Komplexität der Gesetze und der Systeme nicht ausreichend. Die IT-Dienstleister sind gezwungen eigenständig Module zu entwickeln. Durch die kurze Planungs- und Bearbeitungszeit für die Umsetzung der Module, wurden diese leider nicht rechtzeitig fertig. Somit wurden die exakten Entlastungshöhen erstmals mit dem Abschlagsbetrag zum 01. April verrechnet.

Wichtig für Sie ist: Ihnen geht nichts verloren. Zum 01. April werden die Entlastungsbeträge der Monate Januar, Februar und März 2023 wie angekündigt berücksichtigt.

Information zur Dezember-Soforthilfe nach Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG (§ 2 Abs. 4 EWSG Gas)

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung]. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Die Soforthilfe übersichtlich dargestellt

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernimmt und auch die Strom- und Gaspreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar 2023 greift.

Auch wenn die jüngsten Energiepreissteigerungen vor allem durch eine steigende Nachfrage auf ein begrenztes Angebot zurückzuführen sind, ist das hohe Energiepreisniveau in Deutschland zu einem großen Teil auf hohe staatlich induzierte Preisbestandteile zurückzuführen: Steuern, Abgaben und Umlagen bestimmen durchschnittlich 40 Prozent des Haushaltsstrompreises.

Die Gemeindewerke Haßloch berücksichtigt die Ersparnis von 3,723 Cent pro kWh (netto) automatisch. Wir begrüßen vor diesem Hintergrund ausdrücklich die von der Bundesregierung vollzogene Entlastung. Durch den Wegfall der EEG-Umlage im zweiten Halbjahr, wird ein Musterhaushalt um rund 150 € pro Jahr entlastet.

Menschen mit einem geringen Einkommen erhalten eine Unterstützung von der Bundesregierung. Insbesondere Wohngeldbezieher sollen mit einem Heizkostenzuschuss Unterstützung erhalten. Auch Studierende mit BAföG und Auszubildende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, sollen eine Unterstützung erfahren. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

  • Die Bundesregierung hat die Gasumlage gestoppt und will nun stattdessen mit einem über Kredite finanzierten 200-Milliarden-Euro-Paket die hohen Energiekosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher abfedern. Herzstück des Abwehrschirms ist eine Gaspreisbremse. Durch sie sollen Haushalte und Unternehmen spürbar entlastet werden. Wie genau sie aussehen soll, ist noch unklar. Eine Expertenkommission soll bis Mitte Oktober einen Vorschlag für eine konkrete Umsetzung machen. Sobald nähere Details bekannt sind, werden wir unsere Kundinnen und Kunden informieren.
  • Vor dem Hintergrund der zunehmenden Kostenbelastung der Gaskunden in Deutschland senkt die Bundesregierung die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.03.2024.
  • Die Gemeindewerke Haßloch geben die Umsatzsteuerreduzierung vollständig an unsere Kundinnen und Kunden weiter.

Energiepreisbremsen

Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte andere Kundengruppen (z.B. Vereine) erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh gedeckelt.

Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Für Stromkundinnen und -kunden, die maximal 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispielrechnung:

Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis für eine Familie von 7 ct/kWh auf 22 ct/kWh innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung die Familie entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh.

Die Familie erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält die Familie somit für 80 % – also 12.000 kWh – eine Entlastung von 10 ct/kWh. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.

WICHTIG: Die Familie versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 ct/kWh bezahlen.

Hiermit können Kundinnen und Kunden ihre monatliche Einsparung durch die Preisbremsen und die anfallenden Kosten für Gas in Privathaushalten berechnen: BDEW-Rechner

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispielrechnung:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von eine Familie von 30 ct/kWh auf 50 ct/kWh gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung die Familie entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh.

Die Familie erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % – also 3.600 kWh – eine Entlastung von 10 ct/kWh. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.

WICHTIG: Die Familie versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 ct/kWh bezahlen.

Hiermit können Kundinnen und Kunden ihre monatliche Einsparung durch die Preisbremsen und die anfallenden Kosten für Strom in Privathaushalten berechnen: BDEW-Rechner

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 % des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr – gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab April 2023. Da die Entlastungen für Januar, Februar und März bei Ihrem Abschlag im April berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Anpassung der IT-Prozesse zu Verzögerungen bei der Abschlagsanforderung zum 01.03.2023. Dieser Abschlag wird einige Tage später und nicht wie geplant zum 01.03.2023 abgebucht!

Beispiel: Für eine Familie wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 Euro berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar, Februar und März 2023 bezahlt die Familie ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im April erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar, März und April. Dadurch ist ihr Abschlag im April besonders niedrig.

Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom. Allerdings liegen die Kilowattstundenpreise für Wärmestrom aktuell unter der Preisgrenze von 40 ct/kWh. Das bedeutet, dass die staatliche Preisbremse aufgrund der vorausschauenden Beschaffungsstrategie der Gemeindewerke Haßloch nicht greifen muss.

Ihr Vorteil: Sie profitieren von einem niedrigeren Kilowattstundenpreis, der anders als bei der staatlichen Preisbremse für Ihren gesamten Verbrauch gilt.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.

Versorgungssicherheit

Aktuell ist die Gasversorgung in Haßloch gesichert. Aktuell besteht keine Gasmangellage, angeordnete Abschaltungen von Industriekunden oder vergleichbare staatliche Markteingriffe sind derzeit nicht erforderlich. Der Notfallplan Gas hat insgesamt drei Stufen und soll die Gasversorgung für Verbraucher auch in einer Krisensituation, wie sie aktuell vorherrscht sicherstellen.

Der Notfallplan Gas der Bundesrepublik basiert auf der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017. Der Notfallplan Gas ist in drei Eskalationsstufen unterteilt.

  1. Frühwarnstufe: In der ersten Stufe wird ein Krisenteam gebildet. Das Krisenteam des Bundeswirtschaftsministeriums besteht aus Behörden und den Energieversorgern. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden dazu verpflichtet, regelmäßig die Lage einzuschätzen. Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber ergreifen marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrecht zu erhalten. Die Bundesregierung hat die Frühwarnstufe am 30. März 2022 ausgerufen.
  2. Alarmstufe: Am 23. Juni 2022 wurde die zweite Stufe ausgerufen. Grund hierfür ist, dass Russland die Gasflüsse durch die Nord Stream 1 Pipeline gedrosselt hat. Auch in der Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure in Eigenregie, um eine Entspannung der Lage. Zu den möglichen Maßnahmen zählen beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten, Umschaltung auf alternative Energieträger oder die Optimierung von Lastflüssen. Auch die Einsparung von Energie gehört dazu.
  3. Notfallstufe: Wird die Notfallstufe ausgerufen, so liegt eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage“ vor. Nun greift der Staat in den Markt ein. Die Bundesnetzagentur wird zum „Bundeslastverteiler“. In enger Abstimmung mit den Netzbetreibern erfolgt die Verteilung von Gas. Besondere Berücksichtigung erfahren die geschützten Kunden.

Gemäß des § 53a EnWG

  1. Haushaltskunden und Letztverbraucher bei denen ein standardisiertes Lastprofil anzuwenden ist.
  2. Soziale Dienste wie z. B. Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen und Feuerwehr.
  3. Fernwärmeanlagen, wenn Sie die Wärmeversorgung an die Kunden sicherstellen und kein Brennstoffwechsel vorgenommen werden kann.

Trotz der angespannten Lage müssen sich Privatkunden zum jetzigen Zeitpunkt keine Sorge um ihre Gasversorgung machen.

Im Gegensatz zum Strommarkt gibt es im Gasmarkt aktuell keine Herkunftsnachweise der beschafften Energiemengen. Dies hat zur Folge, dass wir als Gaslieferant leider nicht beeinflussen können, aus welchen Herkunftsländern wir das Gas beziehen. Russland deckt mittlerweile noch 35 % des verbrauchten Erdgases. Wichtige Herkunftsländer für in Deutschland verbrauchtes Gas sind außerdem Norwegen und die Niederlande.

Direkte Auswirkungen auf die Stromversorgung können aktuell ausgeschlossen werden. Wenn die Gasmangellage eintritt, könnte die Bundesnetzagentur das Herunterfahren der Gaskraftwerke anordnen. Dann springen die Reservekraftwerke ein, die kurzfristig die benötigte Stromleistung ersetzen. Zum jetzigen Zeitpunkt hat eine Reduktion der Gaslieferung also keine Auswirkung auf die Stromversorgung in Haßloch.

Rund 50 % der deutschen Haushalte nutzen derzeit den Energieträger Gas zum Heizen. Eine Trendwende dieser hohen Marktbedeutung ist aktuell nicht zu erkennen.

Preisentwicklung

  • Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis unserer Kundinnen und Kunden. Dies liegt daran, dass die Gemeindewerke Haßloch die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kaufen die Gemeindewerke Haßloch nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten.  Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus. Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kundinnen und Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch mussten die Gemeindewerke Haßloch in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen. Sicher ist, dass die Gemeindewerke Haßloch Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben werden und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.
  • Die von der Politik zum 1. Oktober beschlossene Gasumlage wurde kurzfristig gekippt. Die Gasumlage wurde ursprünglich von der Bundesregierung eingeführt, um in Not geratene Gasimporteure vor einer Insolvenz zu schützen und damit die Energieversorgung in Deutschland zu sichern. Die Gasumlage hätte zu Mehrkosten in Höhe von rund 500 Euro pro Jahr für einen Durchschnittshaushalt geführt – zusätzlich zu den stark angestiegenen Beschaffungskosten. Stattdessen sollen die Gasimporteure nun eine direkte Unterstützung vom Staat erhalten und so Gaskunden entlastet werden.
  • Senkungen bzw. Abschaffungen von staatlichen Umlagen werden von den Gemeindewerken selbstverständlich an die Kundinnen und Kunden weitergegeben. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass Ihr Arbeitspreis zum 1. Oktober nicht wie angekündigt in Höhe der Gasumlage um 2,419 ct/kWh (netto) steigt.

Gasspeicherumlage: Um für einen russischen Lieferstopp gewappnet zu sein, werden aktuell die deutschen Erdgasspeicher mit Hochdruck gefüllt. Das Energiespeichergesetz schreibt vor, dass bis Anfang November die Speicher nahezu voll sein müssen. Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden auf alle Gaskunden umgelegt und dafür die neue Gasspeicherumlage zum 1. Oktober 2022 eingeführt, die von allen Gaskunden getragen wird, um die Versorgung im nächsten Winter zu sichern. Die Gasspeicherumlage wurde für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 mit 0,059 ct/kWh festgelegt. Die Höhe der Umlage soll – abweichend von der vorherig vorgesehenen dreimonatigen Periode – grundsätzlich alle sechs Monate neu kalkuliert und spätestens sechs Wochen vor der jeweiligen Umlageperiode auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht werden.

  • Deutschland befindet sich aktuell in einer Gaskrise. Gas ist zu einem knappen Gut geworden, die Preise sind regelrecht explodiert.
  • Weil zugesagte russische Gasmengen ausbleiben, müssen Gasimporteure die fehlenden Erdgasmengen kurzfristig zu deutlich höheren Kosten ersatzweise am sogenannten Spotmarkt beschaffen.
  • Für den aktuellen Krisenfall gibt die Bundesregierung die Weitergabe dieser Kosten per Umlage an alle Gaskunden vor. So wird verhindert, dass Energieversorger insolvent gehen und es im großen Stil zu Versorgungsausfällen kommt.

Um genügend Gas für den Winter vorrätig zu haben, werden aktuell die deutschen Erdgasspeicher mit Hochdruck gefüllt. Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden auf alle Gaskunden umgelegt. Dafür wird die neue Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG zum 1. Oktober 2022 eingeführt.

Aktuelle News August 2023:
Erhöhung der Gasspeicherumlage ab 01.07.2023

Gemeindewerke Haßloch geben Erhöhung der Gasspeicherumlage nicht weiter!

Die Gasspeicherumlage dient zur Verteilung der Kosten, die im Rahmen der Speicherung von Erdgas in Kavernenspeichern anfallen. Diese Speicher dienen in den Wintermonaten der Bereitstellung von Erdgasmengen, welche aus Kapazitätsgründen ansonsten nicht gedeckt sind. Die Gasspeicherumlage ist im letzten Jahr, im Rahmen der Gaskrise, gemäß § 35e EnWG eingeführt worden. Die Gasspeicherumlage soll bis zum 1. April 2025 gezahlt werden und wird in ihrer Höhe bei Bedarf angepasst. Die Höhe der Umlage wird für die folgende Periode jeweils sechs Wochen vor Inkrafttreten verkündet. Jede Periode erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2023 hat die zuständige Trading Hub Europe GmbH (THE) die Umlage auf 0,145 ct/kWh (brutto: 0,155 ct/kWh) festgelegt. Bis zum 30. Juni 2023 betrug die Gasspeicherumlage noch 0,059 ct/kWh (brutto: 0,063 ct/kWh).

Der Aufsichtsrat der Gemeindewerke Haßloch hat beschlossen, diese zusätzlichen Kosten in den Gemeindewerken zu kompensieren und die Erhöhung der Gasspeicherumlage nicht an ihre Kunden weiterzugeben.

Wieder einmal zeigen die Gemeindewerke Haßloch, dass sie Verantwortung übernehmen und die Kunden möglichst nicht mit den zusätzlichen Kosten belasten.

An der Börse steigt der Beschaffungspreis für Strom immer weiter. Massiv gestiegene Erdgaspreise haben dazu geführt, dass die Kohlenachfrage enorm zugelegt hat. Weitere Gründe sind neben der Gaskrise z. B. die Hitzewelle, wodurch die Pegelstände in den Flüssen sinken und die Kraftwerke mit reduzierter Leistung arbeiten. Auch die Entlastung durch den Wegfall der EEG-Umlage kann die Bezugskostensteigerung nicht vollständig ausgleichen.

  • Um Kunden zu unterstützen, bieten wir einen persönlichen Tarif- und Spar-Check an. Telefonisch, online oder auch im direkten Kontakt wird überprüft, ob zum Beispiel der Wechsel in einen anderen Tarif des Stadtwerks Sinn macht.
  • Außerdem wird geklärt, welche Energieeinsparmöglichkeiten individuell zielführend sind und welche Fördermöglichkeiten gegebenenfalls genutzt werden können, um Energie zu sparen.
  • Weiterführende Informationen dazu unter Energiespartipps.
  • Nein. Kunden müssen nichts tun. Der verminderte Umsatzsteuersatz wird in den Jahresabschlussrechnungen unserer Kunden automatisch berücksichtigt.

Abschlag

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab April 2023. Da die Entlastungen für Januar, Februar und März bei Ihrem Abschlag im April berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.

Beispiel: Für eine Familie wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 Euro berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar, Februar und März 2023 bezahlt die Familie ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im April erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar, März und April. Dadurch ist ihr Abschlag im April besonders niedrig.

  • Ihr Abschlag ist eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an Ihrem voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch und dem Preis. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden die geleisteten Abschlagszahlungen mit Ihrem tatsächlich ermittelten Verbrauch verrechnet. Weil die Preise für Erdgas so stark angestiegen sind und um Sie vor hohen Nachzahlungen zu schützen, haben wir Ihren Abschlag erhöht.
  • Ihren Abschlag können Sie Online individuell anpassen. Gern beraten wir Sie zu Ihrer optimalen Abschlagshöhe unter Tel. 06324/5994-330.
  • Aufgrund der aktuellen Preisentwicklung am Energiemarkt, in Verbindung mit den stark steigenden Preisen und Umlagen, empfehlen wir den Abschlag nicht zu senken. Jeder Monat mit zu geringem Abschlag erhöht die Nachzahlung bei der Jahresrechnung.

Energiesparen – Haßloch.wir-sparen-mit.de – kleine Veränderungen machen den Unterschied

Sie als Kunde können in der aktuellen Situation – das ist auch die dringende Empfehlung der Bundesregierung – vor allem eines tun: Ihren Energie- und Erdgasverbrauch reduzieren. Damit tragen Sie zur Sicherung der Versorgung bei und können Kosten sparen.

Zu unserer Unternehmensphilosophie gehört die nachhaltige und umweltschonende Energieversorgung. Als Energiedienstleister vor Ort sind wir in besonderer Weise mit unserer Region verbunden und nehmen die damit einhergehende Verantwortung sehr ernst. Die zuverlässige Versorgung mit Strom, Gas und Wasser für die Menschen, die hier leben und arbeiten, steht für uns selbstverständlich an erster Stelle.